Inhalt

Formularbox

Nachfolgend finden Sie wichtige Formulare.

Formulare für Veränderungen von Daten für Schüler*innen, die schon eine Schule besuchen und sich um-/anmelden

 

Antragsformulare für einen Nachteilsausgleich LRS


Antragsformular für einen Nachteilsausgleich Rechnen


Anmeldung zu unserem Zwergenclub

Fotoerlaubnis

Rechtsgrundlage "Fotoerlaubnis"

Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB) vom 29. Juni 2010 (Abl. MBJS/10, [Nr. 6], S.154) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 2022 (Abl. MBJS/22, [Nr. 41], S.440)

Auf Grund des § 146 und des § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

16 - Schutz der Persönlichkeitsrechte

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darauf zu achten, dass

  1. das Namensrecht gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und
  3. das allgemeine Persönlichkeitsrecht

der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sowie der Lehrkräfte bei der Berichterstattung von Medien aus der Schule gewahrt bleiben. Interviews und Befragungen einzelner minderjähriger Schülerinnen und Schüler in der Schule bedürfen der Einwilligung der Eltern.

(2) Besteht die auf objektive Tatsachen gegründete Besorgnis einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der in Absatz 1 genannten Rechte, so besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Ein Unterlassungsanspruch der Schulleiterin oder des Schulleiters besteht auch dann, wenn nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet wurden, die geeignet sind, den Ruf des Landes oder des Schulträgers zu schädigen. Die Pressefreiheit erlaubt unangenehme wertende Äußerungen, aber nicht unwahre Tatsachenbehauptungen.

(3) Die fotografische und filmische Abbildung bedarf gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie der Einwilligung des Betroffenen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich das Einverständnis der Eltern einzuholen. Eine Einwilligung zum Fotografieren und Filmen von Personen an Schulen ist nicht notwendig, wenn diese nur als Kulisse vor Schulgebäuden auftauchen oder wenn sie als Teil einer Gruppe aufgenommen werden. Es soll bei einer Presseberichterstattung den einzelnen Personen Gelegenheit zum Verlassen der Gruppe gegeben werden, wenn sie nicht abgebildet werden möchten.