Beurlaubungen (Freistellungen vom Unterricht)
Laut Brandenburgischem Schulgesetzes besteht generelle Schulpflicht.
Für jede Abwesenheit vom Unterricht ist eine schriftliche Beurlaubung erforderlich. Ein Freistellungsantrag sollte im Interesse des Kindes die Ausnahme sein und unbedingt auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Urlaubsreisen sind in der Regel kein Grund für eine Freistellung vom Unterricht. Arzttermine sollten in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.
Ein Antrag auf Beurlaubung sollte rechtzeitig – in der Regel mindestens eine Woche vorher – erfolgen. Dabei gilt:- Eine Beurlaubung, die länger als drei Tag dauern soll oder direkt vor oder nach den Ferien liegt, muss von der Schulleitung genehmigt werden.- Eine Beurlaubung, bis zu drei Tagen kann durch die/den Klassenleiterin/Klassenleiter genehmigt werden.
Der versäumte Unterrichtsstoff ist eigenständig nachzuarbeiten. Dies liegt in der Verantwortung der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler.