Bewertungen | Zensuren
Brandenburgisches Schulgesetz § 57, Absatz (3):
sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Note 1 – sehr gut min. 96 % der verlangten Leistungen sind erbracht
Note 2 – gut min. 80 % der verlangten Leistungen sind erbracht
Note 3 – befriedigend min. 60 % der verlangten Leistungen sind erbracht
Note 4 – ausreichend min. 45 % der verlangten Leistungen sind erbracht
Note 5 – mangelhaft min. 16 % der verlangten Leistungen sind erbracht
Note 6 – ungenügend der verlangten Leistungen sind erbracht
In nachfolgender PDF finden Sie weitere Information zur Leistungsbewertung:
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