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Krankheiten – Meldepflicht

Bei Fieber und deutlich erkennbaren Symptomen einer Erkrankung sollte Ihr Kind nicht in die Schule geschickt werden.

Sollte Ihr Kind während der Schulzeit erkranken, wird es in der Regel – bis zur Abholung – im jeweiligen Klassenraum oder Fachkabinett betreut, in Ausnahmefällen im Sani-Raum.

Die Erziehungsberechtigten des Kindes werden telefonisch informiert. Ist kein Erziehungsberechtigter erreichbar, wird nach Ermessen der Schule ggf. ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie zu Beginn des Schuljahres den Abgleich Ihrer Erreichbarkeiten für den Notfall sorgfältig prüfen und Veränderungen unbedingt in der Schule bekanntgeben.

Chronische und besondere Erkrankungen sind zwingend in der Schule bekanntzugeben und es ist gesondert ein Maßnahmen- und Hilfeplan zu erstellen.

Ansteckende Infektionskrankheiten, wie z. B. Keuchhusten, Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Gelbsucht, Ruhr, Scharlach, Salmonellen, TBC, Typhus und Influenza sind in der Schule anzuzeigen. Diese Krankheiten sind meldepflichtig und von Seiten der Schule auch gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Ist ein Schüler bzw. eine Schülerin an einer dieser Krankheiten erkrankt, darf er/sie erst dann wieder die Schule besuchen, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt und eine Ansteckung nicht mehr zu erwarten ist.

Gleiches gilt bei Ungezieferbefall, vor allem bei Kopfläusen! Hier ist eine entsprechende Erklärung von Ihrer Seite zu unterzeichnen. Ihr Kind darf nach erfolgter Behandlung die Schule wieder besuchen. Bitte berücksichtigen Sie die Merkblätter und Informationen zum Thema Läuse.